4. Verwertbarkeit Zeugenaussagen von E.________ 4.1 Zum Unfall selber gibt es nebst den Aussagen der beiden Beteiligten und den schriftlichen und mündlichen Angaben der Zeugin E.________ keine Beweismittel. Der Beschwerdeführer macht die Unverwertbarkeit sowohl der schriftlichen Zeugenaussage als auch der Aussagen als Auskunftsperson von E.________ geltend. Die schriftliche Aussage vom 10. Oktober 2015 hatte die ursprüngliche Verteidigerin anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 28. Oktober 2015 zu den Akten gereicht.