382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Ursprung des vorliegenden Verfahrens ist ein Gleitschirmunfall, welcher sich am 21. Juni 2015 in Frutigen ereignete. Unbestritten ist dabei folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Ausbildung zum Tandem- Gleitschirmpiloten ab der Mäggisserenegg einen Tandem-Flug durch, bei dem er den Beschwerdeführer als Passagier mitnahm. Beide Beteiligten sind erfahrene Gleitschirmpiloten. Der Flug fand unter Aufsicht einer Flugschule statt, wobei sich jedoch kein Fluglehrer beim Startplatz befand.