Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten mit Eingaben vom 14. resp. 15. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 4. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest und stellte ergänzend dazu diverse Beweisanträge. Auch der Beschuldigte bestätigte mit Duplik vom 17. Juni 2019 seine bisherigen Ausführungen.