Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 179 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. April 2019 (O 15 10179) Erwägungen: 1. Am 17. September 2015 erstattete C.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Körperverletzung. Die darauffolgende Strafun- tersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 5. April 2019 ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2019 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte: «1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019 in der Strafuntersu- chung O 15 10179 / HAB aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gegen den Beschwerdegegner Anklage zu erhe- ben. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner fortzuführen, weitere Beweise zu erheben und zügig abzuschliessen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7,7% MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten mit Eingaben vom 14. resp. 15. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 4. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollum- fänglich fest und stellte ergänzend dazu diverse Beweisanträge. Auch der Beschul- digte bestätigte mit Duplik vom 17. Juni 2019 seine bisherigen Ausführungen. 2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen Be- schwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich als Strafkläger am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat als solcher ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der Verfahrenseinstellung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Ursprung des vorliegenden Verfahrens ist ein Gleitschirmunfall, welcher sich am 21. Juni 2015 in Frutigen ereignete. Unbestritten ist dabei folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Ausbildung zum Tandem- Gleitschirmpiloten ab der Mäggisserenegg einen Tandem-Flug durch, bei dem er den Beschwerdeführer als Passagier mitnahm. Beide Beteiligten sind erfahrene Gleitschirmpiloten. Der Flug fand unter Aufsicht einer Flugschule statt, wobei sich jedoch kein Fluglehrer beim Startplatz befand. Es herrschte an diesem Tag optima- les Flugwetter mit keinem bis leichtem Wind und leichtem thermischem Aufwind. Die Mäggisserenegg gilt als einfacher und geeigneter Startplatz für Gleitschirmflü- ge. Beim Start bediente sich der Beschuldigte zum Aufziehen des Gleitschirms der Rückwärtsstart-Methode, bei der der Schirm von hinten mit überkreuzten Armen und Blick zur Kappe aufgezogen wird. Er trug Handschuhe mit Klettverschluss. Im Laufe des Startvorgangs verlor er einen Bremsgriff aus der Hand. In der Folge brach er den Startvorgang ab. In diesem dynamischen Geschehen gingen Pilot und 2 Passagier zu Boden. Dabei erlitt der Beschwerdeführer verschiedene Verletzun- gen, wobei Art und Schweregrad dieser Verletzungen umstritten sind. 4. Verwertbarkeit Zeugenaussagen von E.________ 4.1 Zum Unfall selber gibt es nebst den Aussagen der beiden Beteiligten und den schriftlichen und mündlichen Angaben der Zeugin E.________ keine Beweismittel. Der Beschwerdeführer macht die Unverwertbarkeit sowohl der schriftlichen Zeu- genaussage als auch der Aussagen als Auskunftsperson von E.________ geltend. Die schriftliche Aussage vom 10. Oktober 2015 hatte die ursprüngliche Verteidige- rin anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 28. Oktober 2015 zu den Akten gereicht. Während der Beschwerdeführer der Verteidigerin in der Beschwerde- schrift noch vorgeworfen hatte, mit der Zeugin Kontakt aufgenommen und sie zur Niederschrift der Aussage veranlasst zu haben, räumte er in der Replik ein, dass dieser Vorwurf zu Unrecht erfolgt sei. Es sei jedoch bis heute unklar, wie die schrift- liche Bestätigung von E.________ zustande gekommen sei, weshalb es sich umso mehr verbiete, darauf abzustellen. Bei diesem Affidavit handle es sich nicht um ein gesetzlich kodifiziertes Beweismittel. Zudem hätte E.________ in den Formen von Art. 177 StPO als Zeugin einvernommen und auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien das Affidavit und ihre Einvernahme als Auskunfts- person unverwertbar. 4.2 Dagegen wenden der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft richtiger- weise ein, dass die Strafprozessordnung keinen Numerus Clausus an zulässigen Beweismitteln kennt, sondern die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen dürfen (Art. 139 Abs. 1 StPO). Daher ist die schriftliche Erklärung von E.________ als Beweismittel in den Akten zu belassen. Dass die Aussage offenbar nach einer Kontaktaufnahme sei- tens der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten zustande kam und sie vor der Niederschrift nicht belehrt wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen. Was die Einvernahme vom 17. Oktober 2018 anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine delegierte Einvernahme handelt, was gemäss Art. 312 StPO ohne weiteres zulässig ist. Die Polizei kann Personen nur als Beschuldigte oder Auskunftspersonen befragen, ausser das kantonale Recht sehe eine Befragung als Zeugen vor (Art. 142 Abs. 2 StPO). Im Kanton Bern existieren keine derartigen Be- stimmungen, womit die Polizei hier sämtliche Tatzeugen als Auskunftspersonen zu befragen hat. Demzufolge ist die Einvernahme von E.________ prozessrechtlich korrekt vonstatten gegangen und die entsprechenden Aussagen sind verwertbar. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem 3 Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 6. Nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körper- verletzung setzt somit das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Sorg- faltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat die mit seinem Verhalten bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Re- geln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese all- gemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeingültige Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahren- satz zu stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). Grundsätzlich hat derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausge- henden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumut- barkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Gerade im Sport liegt eine Schran- 4 ke der Sicherungspflicht in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefah- renabwendung haben sich unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein un- terschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Bei Realisierung dieses Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). 7. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dies wurde von der Staatsanwalt- schaft verneint. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht diverse rechtliche und tatsächliche Rügen vor, auf die nachfolgend – entsprechend ihrer themati- schen Einordnung – näher eingegangen wird. 8. Start mit rückwärtigem Aufziehen des Schirms 8.1 Eine erste Sorgfaltspflichtverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Beschuldigte den Gleitschirm beim Start rückwärts aufgezogen hat. Er macht gel- tend, ein Rückwärtsstart sei nur bei speziellen Startverhältnissen oder bei starkem Wind, d.h. bei Windstärken von ca. 15 km/h oder mehr, angezeigt. Solche Verhält- nisse hätten im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb das rückwärtige Aufzie- hen nicht als geeignete Startmethode bezeichnet werden könne. Der Beschwerde- führer verweist bei seinen Ausführungen auf den Berichtsrapport der Kantonspoli- zei Bern vom 24. Januar 2019, S. 4, welcher sich wiederum auf das Ausbildungs- handbuch «Gleitschirmfliegen» der Autoren LÖTSCHER/ZELLER (nachfolgend: Aus- bildungshandbuch) bezieht. Die im Berichtsrapport zitierte Stelle trage den Titel «Spezielle Startverhältnisse / Starten bei starkem Wind – Rückwärtsstart», woraus abgeleitet werden müsse, dass ein solcher Start nur bei sehr starkem Wind zu praktizieren sei. Auch im Beitrag von CRÖNIGER, «Rückwärtsstart / Rückwärts Auf- ziehen-Ausdrehen-vorwärts Starten», in: DHV-Info 2012 Nr. 175, S. 46 ff., werde diese Methode als hochkomplexer Vorgang beschrieben, wobei es im Beitrag nur um den Start bei Solo-Flügen gehe. Dies lasse somit den Schluss zu, dass das Rückwärts-Aufziehen im Rahmen eines Tandem-Flugs grosse Risiken berge und entsprechende Übung und Erfahrung voraussetze. Der Beschwerdeführer ist daher der Ansicht, der Beschuldigte hätte diese Technik im Rahmen eines Ausbildungs- fluges nicht anwenden dürfen. 8.2 Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Berichtsrapport von einem Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei verfasst worden ist. Wäre er der Ansicht gewesen, der Beschuldigte habe sich einer falschen Startmethode bedient, hätte er dies in seinem Rapport sicherlich so festgehalten. Auch im von ihm zitier- ten Ausbildungshandbuch wird einzig ausgeführt, beim Rückwärts-Aufziehen könne die Gefahr, bei Windstärken von ca. 15 km/h und mehr rückwärts fortgeschleift zu werden, vermieden werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht schreibt, kann daraus nicht geschlossen werden, diese Methode sei bei geringeren Winds- tärken ungeeignet oder gar sorgfaltswidrig. Daran ändert auch der Titel des betref- 5 fenden Kapitels «Spezielle Startverhältnisse / Starten bei starkem Wind – Rück- wärtsstart» nichts, da dieser nicht ausschliesst, die Rückwärtsstart-Technik auch bei anderen Verhältnissen anzuwenden. Die Lektüre des von CRÖNIGER in der Zeitschrift des Deutschen Hängegleiterver- bandes (DHV-Info) veröffentlichten Artikels führt zum gleichen Ergebnis. Der Autor beschreibt das Rückwärts-Aufziehen zwar als komplexen Vorgang, bei dem die einzelnen Phasen alle korrekt ausgeführt werden müssten, was viel Übung und Technik voraussetze. Er zeigt auch Fehler auf, welche den Piloten bisweilen unter- laufen. Im Text wird jedoch weder vor dieser Methode abgeraten noch darauf hin- gewiesen, sie sei nur unter bestimmten Bedingungen zu praktizieren. Vielmehr schreibt der Autor, die von ihm beschriebene Standardtechnik des Rückwärts- Aufziehens decke ein weites Anwendungsspektrum ab. Sie sei optimiert für Wind- bedingungen von 5-20 km/h und bei allen gängigen Geländeneigungen einsetzbar (S. 47). Der Beschuldigte hat sich folglich nicht einer besonders risikobehafteten oder übermässig anspruchsvollen Technik bedient. Sie setzt lediglich viel Übung voraus, was jedoch – soweit von einem Laien beurteilbar – beim Gleitschirmfliegen allgemein der Fall sein dürfte. Die nötige Gleitschirm-Erfahrung brachte der Be- schuldigte mit seinen ca. 2‘000 Solo- und 30 Tandemflügen grundsätzlich mit. Womöglich wäre eine andere Startmethode in der damaligen Situation zwar vorteil- hafter gewesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung entsteht jedoch nicht bereits da- durch, nicht die geeignetste aller Varianten zu wählen, sondern erst, wenn das er- laubte Risiko überschritten wird. Dies hat der Beschuldigte nicht getan. Für dieses Fazit spricht auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer ebenfalls um einen versierten Gleitschirmpiloten handelt. Ihm war bewusst, im Rahmen der Ausbildung des Beschuldigten an einem Tandem-Flug teilzunehmen. Offenbar haben die beiden entsprechend vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich als gewöhnlicher Passagier ausgeben und sämtliche Entscheidungen dem Beschuldigten überlassen würde. Dennoch hätte er zweifellos interveniert, wenn er der Ansicht gewesen wäre, das Vorgehen des Beschuldigten sei zu riskant – dies nur schon deshalb, weil er sich kaum selber in ernsthafte Gefahr begeben hätte. Da der Beschwerdeführer keine Einwände vorbrachte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich einer Startmethode bediente, bei der er das dem Gleit- schirmsport inhärente Grundrisiko überschritten hat. Alles in allem hat die Staatsanwaltschaft im vom Beschuldigten gewählten Start mittels Rückwärts-Aufziehen des Gleitschirms zu Recht keine Sorgfaltspflichtverlet- zung erkannt. 9. Verlust des Bremsgriffs 9.1 Unbestrittenermassen glitt dem Beschuldigten beim Start einer der Bremsgriffe des Gleitschirms aus der Hand. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der linke Hand- schuh des Beschuldigten sei nicht richtig verschlossen gewesen, weshalb der Klettverschluss des Handschuhs sich im Bremsgriff festgeklettet habe. Selbst wenn der Klettverschluss sich aus anderen Gründen festgehakt haben sollte, habe der Beschuldigte dafür einzustehen. Der verhedderte Klettverschluss sei zumindest Mitursache für den Verlust des Bremsgriffs gewesen. Sowohl in der angeblich un- 6 terlassenen Kontrolle, ob der Klettverschluss richtig verschlossen sei, als auch im Verlieren des Bremsgriffs als solches erblickt der Beschwerdeführer eine Sorgfalts- pflichtverletzung. 9.2 Dass der Klettverschluss seines Handschuhs vor dem Start nicht richtig verschlos- sen gewesen sein soll, wird vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten. Danach ge- fragt, weshalb der Beschuldigte beim Start den Bremsgriff verloren habe, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2018 zu Protokoll, er habe es nicht gesehen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, als sich der Klettver- schluss seines Handschuhs im Traggurt verhängt habe, habe er den Bremsgriff verloren (Z. 459 f.). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Klettverschluss seines Hand- schuhs in einer Traggurte oder allenfalls in der Bremsleine verhakte und ihm der Bremsgriff deshalb aus der Hand glitt. Davon, dass der Klettverschluss nicht richtig geschlossen gewesen wäre und der Beschuldigte es unterlassen hätte, dies zu kontrollieren, war von beiden Seiten hingegen nie die Rede. Die Zeugin E.________ scheint überhaupt keine Beobachtungen zu einem verhängten Klett- verschluss gemacht zu haben. Weitere Beweismittel zum Vorfall gibt es gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien keine. Damit lässt sich in keiner Art und Weise nachweisen, dass der Klettverschluss des Handschuhs schon vor dem Start geöffnet war und der Beschuldigte dies pflichtwidrig nicht beachtet hat. Es bleibt ungeklärt, aus welchem Grund der Klettverschluss sich im Bremsgriff verfing. Ist aber der Grund für den Verlust des Bremsgriffs nicht bekannt und gibt es keine Beweismittel, mit denen dieser festgestellt werden könnte, lässt sich dem Beschul- digten auch keine Sorgfaltspflichtverletzung mehr nachweisen. Wie die Staatsan- waltschaft nämlich zutreffend argumentiert, kann eine solche nicht allein mit dem Verlust der Bremse begründet werden. Die Ursache für das Verlieren des Brems- griffs müsste durch ein nachweislich pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten gesetzt worden sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Beim Start eines Gleitschirm- fluges handelt es sich um ein äusserst dynamisches Geschehen und es sind we- gen der wirkenden physikalischen Kräfte verschiedene Varianten denkbar, wie sich ein Klettverschluss auch ohne Fehlverhalten des Piloten im Traggurt verfangen kann. Demnach ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass sich mit dem Verlust der Bremse aufgrund eines sich zufällig verhakten Handschuhs ein Restri- siko des Gleitschirmsports verwirklicht hat. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden. 10. Startabbruch oder Fehlstart 10.1 Umstritten ist schliesslich, in welcher Phase der Beschuldigte den Start abbrach. Diesbezüglich gehen die Aussagen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren aus- einander. Während der Beschuldigte und die Staatanwaltschaft der Ansicht sind, der Start sei in der sog. Kontrollphase abgebrochen worden, womit von einem Startabbruch auszugehen sei, stellt der Beschwerdeführer sich auf den Stand- punkt, man habe sich bereits in der Beschleunigungsphase befunden. Der Be- schwerdeführer begründet seine Auffassung damit, dass die Aussagen des Be- schuldigten zahlreiche Widersprüche enthalten würden und er bewusst entscheid- relevante Punkte, wie das Verheddern des Handschuhs, verschwiegen habe. Seine 7 Aussagen seien daher unglaubhaft, dies im Gegensatz zu den Aussagen des Be- schwerdeführers, die zahlreiche Realitätskriterien enthalten würden, gut nachvoll- ziehbar seien und sich anhand der eingereichten Beweismittel überprüfen liessen. Gemäss diesen Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – ohne das «Stopp»-Kommando zu geben – den Start erst abgebrochen habe, nachdem sie den Startlauf bereits begonnen hätten. Unbestrittenermassen habe der Be- schuldigte den Bremsgriff während des Ausdrehens verloren. Wie auch den Aus- führungen von CRÖNIGER zu entnehmen sei, dürfe die Startentscheidung erst nach dem Ausdrehen erfolgen. Dies habe der Beschuldigte missachtet. Er habe mit dem Startlauf begonnen und diesen bis zum abrupten Leinenzug fortgeführt, obwohl er nur eine Bremse in der Hand gehalten habe. Dabei habe er sogar die sog. Ab- bruchlinie, das heisst den letzten Punkt, in dem der Start gefahrenlos abgebrochen werden könne, überschritten. Von einem kontrollierten Startabbruch könne keine Rede sein. Es habe sich um einen Fehlstart gehandelt. Auch hier habe der Be- schuldigte sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, da er zu spät auf den Verlust des Bremsgriffes reagiert habe. 10.2 Anders als der Beschwerdeführer behauptet, sind in den Aussagen des Beschul- digten keine inneren Widersprüche auszumachen. Die einleitende Aussage, nach dem Verlust der Bremse sei der Beschwerdeführer beim Startvorgang gestolpert, lässt sich nämlich ohne weiteres mit den nachfolgenden, detaillierteren Erläuterun- gen des Geschehens vereinbaren. Dort schilderte der Beschuldigte, sie hätten sich während dem Startabbruch in der Kontrollphase oder anfangs der Beschleuni- gungsphase befunden. Er habe «Stopp» gerufen und der Passagier habe auf sein Kommando reagiert. Es habe jedoch eine gewisse Zeit gebraucht, bis er seine Ge- schwindigkeit habe abbremsen können. Durch das Abbremsen auf der rechten Sei- te sei der Schirm rechts zu Boden gekommen, dies schneller, als sie hätten ver- langsamen können. Dadurch habe es Zug auf die Leinen gegeben, wodurch sie leicht zur rechten Seite umgekippt seien und der Passagier sich verletzt habe (Ein- vernahme vom 28. Oktober 2015 Z. 158 ff.). Die Bremse habe er beim Umdrehen resp. Ausdrehen verloren (Z. 185, 232). Dass der Beschwerdeführer im Laufe die- ses Geschehens stolperte, ist sehr gut vorstellbar. Widersprüchliche Angaben, die als Lügensignal gewertet werden könnten, liegen somit nicht vor. Gleichzeitig ergibt sich aus den zitierten Passagen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in grösserem Masse mit denjenigen des Beschwerdeführers decken, als von der Staatsanwaltschaft angenommen. Auch die Aussagen des Beschuldig- ten deuten im Ergebnis nämlich darauf hin, dass die Beschleunigungsphase im Zeitpunkt das Startabbruchs schon begonnen hatte, zumal er das wortwörtlich nicht ausschliesst und später von «verlangsamen» und «abbremsen» spricht, wofür man sich logischerweise erst in Bewegung befinden muss. Dies bedeutet aber auch, dass er den Bremsgriff zu diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich bereits verloren hatte. Das ergibt sich namentlich aus den Ausführungen von CRÖNIGER, der das Rückwärts-Aufziehen in verschiedene Phasen unterteilt. Die Startentscheidung und damit der Beginn des Startlaufs folgt dabei klar nach dem Ausdrehen (DHV-Info 2012 Nr. 175, S. 50). Der Beschuldigte will den Griff während des Ausdrehens ver- loren haben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er den Startlauf in die Wege leitete, obwohl ihm eine Bremse bereits entglitten war. 8 Die Unterschiede in den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers liegen somit letztlich einzig bei der Frage, wie lange die Beschleunigungsphase schon gedauert hatte, als die beiden zu Fall kamen. Während der Beschwerdefüh- rer behauptet, sie seien «weiter und weiter» auf die Bäume zugerannt und hätten die Abbruchlinie schon überschritten gehabt (Einvernahme vom 17. Dezember 2018 Z. 59 ff.), reiht der Beschuldigte den Abbruch spätestens anfangs der Be- schleunigungsphase ein. E.________, die den Unfall beobachtet hatte, konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2018 nicht mehr im Detail an das Geschehen erinnern. Sie sagte aus, der Gleitschirm sei nicht gerade, sondern seit- lich schräg in die Luft gekommen. Ob die beiden bereits in der Luft gewesen seien, wisse sie nicht mehr – wenn, dann sei es mit Sicherheit nur kurz und in geringer Höhe gewesen. Der Beschuldigte habe den Schirm wieder zu Boden gebracht, um den Start abzubrechen. Es sei ein Startabbruch gewesen (Z. 24 ff.). Auf Frage hin bezeichnete sie diesen als kontrolliert (Z. 124). In welcher Startphase der Abbruch stattgefunden hatte und ob die beiden bereits am Beschleunigen gewesen waren, konnte sie nicht mehr sagen (vgl. Z. 120, 133). Aus diesen Aussagen lässt sich schliessen, dass E.________ keine längerdauernde Laufphase beobachtet hatte, ansonsten sie das sicher bemerkt und auch so ausgesagt hätte. Ihre Angaben de- cken sich somit mehr mit denjenigen des Beschuldigten, wonach der Startlauf kurz nach Einsetzen der Beschleunigung wieder abgebrochen wurde und kontrolliert er- folgte. Etwas anderes lässt sich dem Beschuldigten mangels weiterer Beweismittel auch nicht mehr nachweisen. Der Vorwurf, der dem Beschuldigten gemacht wer- den kann, besteht folglich darin, während des Startvorgangs überhastet reagiert zu haben. Sehr wahrscheinlich trennte er die einzelnen Phasen, wie sie von CRÖNI- GER beschrieben werden, nicht sauber voneinander. Dies führte in diesem beweg- ten Geschehen dazu, dass Pilot und Passagier unmittelbar nach der Drehbewe- gung in die Laufbewegung übergingen und der Beschuldigte erst dann bemerkte, während des Drehens einen Bremsgriff verloren zu haben, woraufhin er den Start- vorgang beendete. Bei der Beurteilung seines Verhaltens muss aber auch beachtet werden, dass der Artikel von CRÖNIGER – bei dem es sich im Übrigen nicht um eine allgemein gültige und anerkannte Richtlinie im Gleitschirmsport, sondern um einen Beitrag in einer Verbandszeitschrift handelt – den perfekten Ablauf des Startvor- gangs beschreibt. CRÖNIGER merkt auch an, dass Gleitschirmpiloten sich nicht im- mer an diesen halten und überhastete Starts nicht selten zu beobachten sind. Den von CRÖNIGER und auch vom Ausbildungshandbuch beschriebenen Ablauf nicht exakt zu befolgen, kann demzufolge nicht per se eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen. Es handelt sich dabei viel mehr um ein Risiko, das beim Gleit- schirmsport dazugehört, zumal diese Sportart von ihrer Natur her gewisse nicht zu unterschätzende Restrisiken mit sich bringt und nie völlig gefahrenfrei ist. Es kann nicht sein, dass jedem Gleitschirmpiloten, der beim Fliegen nicht lehrbuchmässig perfekt vorgeht, ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür bräuchte es eine gravierende Pflichtverletzung, die nicht mehr von den Grundrisi- ken einer Sportart gedeckt wird. Ein Pilotenfehler ist mit anderen Worten nicht au- tomatisch mit einer Sorgfaltspflichtverletzung gleichzusetzen. Dies hat gerade dann zu gelten, wenn ein Pilot sich noch in der Ausbildung befindet. Eine solch gravie- rende Pflichtverletzung ist vorliegend nicht auszumachen. Es ist viel mehr davon 9 auszugehen, dass der Beschuldigte den Start kurz nach Einleitung der Laufphase, nachdem er den Verlust des Bremsgriffs realisiert hatte, wieder abbrach. Zwar kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als fehlerlos bezeichnet werden. Den- noch lagen die Geschehnisse, die unglücklicherweise zu Verletzungen auf Seiten des Beschwerdeführers führten, im Rahmen des sportartspezifischen Grundrisikos und sind daher nicht zu pönalisieren. Damit kann offen bleiben, ob der Beschuldigte den Abbruch des Startvorgangs mit einem «Stopp»-Ruf angekündigt hatte oder nicht. Das Unterlassen des «Stopp»- Rufs könnte höchstens als Teilaspekt des überhasteten Startablaufs erscheinen, jedoch keine selbstständige Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. 11. Nach dem Gesagten ist der Unfall vom 21. Juni 2015 nicht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Das gegen ihn geführ- te Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde daher zu Recht einge- stellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 12. 12.1 In seiner Replik vom 4. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Beweisanträge: - Einvernahme des Beschuldigten - Ermittlung der im Unfallzeitpunkt am Unfallort herrschenden Windstärke - Ermittlung der vom Beschuldigten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Startvorbereitun- gen mitgeteilten Abbruchlinie - Ermittlung der bis zum Unfallzeitpunkt durch den Beschuldigten durchgeführten Tandem- Trainingsflüge, bei welchen sich dieser der Technik des Rückwärts-Aufziehens bediente - Ermittlung des Herstellungsjahrs, der Eigenschaften und der Geeignetheit (für ein rückwärti- ges Aufziehen) des vom Beschuldigten benutzten Gleitschirms - Ermittlung weiterer Zeugen und deren Befragung 12.2 Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtgenügend erwiesen sind, nicht Beweis zu führen. Damit lässt das Gesetz in gewissen Grenzen eine antizipierte Beweiswür- digung zu. Dies ist gemäss herrschender Meinung dann der Fall, wenn der Richter aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und weitere Beweisvorkehren würden an sei- ner Überzeugung nichts ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.2). 12.3 Der Beschuldigte wurde bereits einmal zur Sache befragt und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern er rund vier Jahre nach dem Vorfall noch zusätzliche (und sich selbst belastende) Angaben machen sollte. Die Aussagen der Beteiligten zur herrschen- den Windstärke im Umfallzeitpunkt stimmen weitgehend überein. Weitere Ermitt- lungen zu dieser Frage drängen sich daher nicht auf. Übereinstimmend sind weiter 10 auch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zum Briefing vor dem Start. Demnach wurden vorgängig die verschiedenen Kommandos be- sprochen (Einvernahmen vom 28. Oktober 2015 Z. 129 und vom 17. Dezember 2018 Z. 174). Keiner der beiden sprach davon, dass gemeinsam eine Abbruchlinie definiert worden wäre. Es ist daher völlig unklar, wie diese rein gedankliche Ab- bruchlinie des Piloten sich nachträglich noch ermitteln lassen sollte. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Rückwärts-Aufziehen offenbar um eine gängige Startmethode. Selbst wenn der Beschuldigte diese am Unfalltag bei einem Tan- demflug zum ersten Mal erprobt hätte, würde dies keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Damit erübrigen sich auch Ermittlungen dazu, wie oft er dies zuvor be- reits getan hatte. Dass der Gleitschirm des Beschuldigten nicht mehr in gutem Zu- stand oder für das rückwärtige Aufziehen ungeeignet gewesen wäre, ist eine Spe- kulation von Seiten des Beschwerdeführers, für die sich in den Akten keine Hinwei- se finden. Sie ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Flug unter der Obhut ei- ner Flugschule durchgeführt wurde und am Morgen dort noch ein gemeinsames Briefing stattgefunden hatte. Hätte der Beschuldigte einen untauglichen Schirm verwenden wollen, wäre er sicherlich darauf aufmerksam gemacht worden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, er könne keine konkre- te Person benennen, welche zum Unfallzeitpunkt noch beim Startplatz gewesen sei und das Geschehen beobachtet habe (Einvernahme vom 17. Dezember 2018 Z. 193). Inwiefern unter diesen Umständen weitere Zeugen ermittelt werden könn- ten, welche sich zudem noch an den Vorfall erinnern könnten, erhellt sich der Be- schwerdekammer nicht. Alles in allem sind die Beweisanträge des Beschwerdefüh- rers nicht zielführend oder vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Sie werden daher abgewiesen. 13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie belaufen sich vorliegend auf CHF 2‘000.00 und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 14. Der obsiegende Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechts- mittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist juristischer Laie und sah sich durch die Strafanzeige mit teilweise komplexen rechtlichen Fragen konfrontiert, welche auch von versicherungsrechtlicher Relevanz sind. Der Beizug eines An- walts scheint durchaus geboten. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. d, e und f der Par- teikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Der Be- schwerdeführer wird folglich verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘200.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Be- schwerdeverfahren zu bezahlen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2019 gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 3. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12