Mithin beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe an einen Dritten und macht damit keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 3; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3 und BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.