Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. er zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er geltend macht, die Fahrzeuge stünden im Besitz/Eigentum eines Dritten.