396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner handschriftlichen Beschwerde einzig geltend, die beiden Fahrzeuge stünden nicht in seinem Eigentum, sondern würden einem gewissen B.________ gehören, der sie wieder haben möchte. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: