268 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zur Kostendeckung (Ziffer 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.