Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 178 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 19 16474) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Am 10. April 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Lie- ferwagen VW D.________ sowie den Personenwagen Volvo E.________ inkl. der zugehörigen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise (Ziffer 1). Ausserdem ordnete sie die sofortige Verwertung der Fahrzeuge an und beschlagnahmte den Netto- Verwertungserlös in Anwendung von Art. 268 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zur Kostendeckung (Ziffer 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutre- ten. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie vor- aussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Ge- schädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner handschriftlichen Beschwerde einzig gel- tend, die beiden Fahrzeuge stünden nicht in seinem Eigentum, sondern würden ei- nem gewissen B.________ gehören, der sie wieder haben möchte. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. er zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er geltend macht, die Fahrzeuge stünden im Besitz/Eigentum eines Dritten. Die Tatsache allein, dass der Be- schwerdeführer Verfügungsadressat und Halter der Fahrzeuge ist, begründet seine Legitimation nicht, zumal ein Fahrzeughalter nicht zwingend der Eigentümer und auch nicht der Besitzer eines Fahr- zeugs sein muss. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem nicht etwa die Herausgabe der Fahr- zeuge an sich selber, sondern an einen gewissen B.________. Er verfügt aber über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Fahrzeuge an einen Dritten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschluss BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). 2.4 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Be- schwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Ein 2 Besitzer hat gemäss Lehre und Rechtsprechung regelmässig ein rechtlich ge- schütztes Interesse an einer Herausgabe, soweit er Nutzer des Gegenstands ist. Ob der Beschwerdeführer ein solches Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe der Fahrzeuge an sich selbst beantragt, sondern an den Eigentümer, also an B.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an den Eigentümer verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, ob er als Fahrzeughalter, welcher die Fahrzeuge offenbar auch benutzt hat, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert wä- re – über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse. Mithin beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe an einen Dritten und macht damit keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 3; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3 und BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 20. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4