Hinzu kommt, dass der Strafantrag wiederum nur von D.________ unterzeichnet wurde. Eine Vollmacht, die ihn hierzu ermächtigen würde, fehlt wiederum, womit D.________ die Beschwerdeführerin auch bei Einreichung der Anzeige nicht gültig vertreten konnte. Damit fehlt es in zweierlei Hinsicht an einem gültigen Strafantrag und damit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Das Strafverfahren wäre daher ungeachtet der materiellen Rechtslage gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen. Auch in materieller Hinsicht müsste die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde folglich abgewiesen werden.