Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Strafantragsrechts steht es ihr nicht zu, in eigenem Namen eine Strafanzeige einzureichen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass diese gesetzlichen Formalien – namentlich im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote – streng zu handhaben sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 105 vom 2. April 2019 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige nirgends darauf hingewiesen, für die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu handeln. Es liegt also einzig ein Strafantrag der Beschwerdeführerin in eigenem Namen vor.