Als Liegenschaftsverwaltung war die Beschwerdeführerin von den Eigentümern zur Strafantragstellung gegen Falschparkierer ermächtigt worden (Protokoll der 7. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2018). Sie wäre also grundsätzlich berechtigt, im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Strafanzeige zu stellen. Dabei müsste sie aber klar auf die Eigentumsverhältnisse und das bestehende Vertretungsverhältnis hinweisen. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Strafantragsrechts steht es ihr nicht zu, in eigenem Namen eine Strafanzeige einzureichen.