Eine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot wird nur auf Antrag hin verfolgt. Antragsberechtigt ist gemäss Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur die dinglich berechtigte Person. Bestehen am betroffenen Grundstück jedoch obligatorische Nutzungsrechte (wie Leihe, Miete oder Pacht), ist ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte antragsberechtigt (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 258 ZPO). Das Strafantragsrecht ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar.