2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft und damit um eine juristische Person. Wer für eine juristische Person Handlungen vornimmt, muss in irgendeiner Form zur Vertretung dieser juristischen Person ermächtigt sein, um sie gültig verpflichten zu können. Der Kreis der zur Vertretung befugten Personen ergibt sich namentlich aus dem Handelsregisterauszug einer Gesellschaft.