Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 177 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. April 2019 (BM 19 614) Erwägungen: 1. Am 12. Dezember 2018 erstattete die B.________ AG Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen ein gericht- liches Verbot wegen Nutzens von Besucherparkplätzen an der C.________- Strasse in Bern ohne Berechtigung. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 4. Januar 2019 wur- de der Beschuldigte der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Perso- nenwagen auf privatem Grund schuldig gesprochen. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2019 ein. Dagegen ge- langte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 18. April 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen und verlangte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen wird in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und stattdessen mit direktem Beschluss ent- schieden. 2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft und damit um eine juristische Person. Wer für eine juristische Person Handlungen vornimmt, muss in irgendeiner Form zur Vertretung dieser juristischen Person ermächtigt sein, um sie gültig verpflichten zu können. Der Kreis der zur Vertretung befugten Personen ergibt sich namentlich aus dem Handelsregisterauszug einer Gesell- schaft. Die Beschwerdeschrift wurde von D.________ unterzeichnet. Gemäss Handelsre- gisterauszug der Beschwerdeführerin verfügt D.________ über eine Kollektivproku- ra zu zweien. Alleine kann er ohne weitere Vollmacht somit nicht rechtsgültig für die Beschwerdeführerin handeln. Eine Vollmacht, welche ihn im vorliegenden Verfah- ren zur Vertretung der Beschwerdeführerin ermächtigen würde, findet sich in den Akten keine. Somit fehlt es an einer gültigen Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Daran ändert auch der Hinweis auf die bestehende Prokura nichts. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Auf eine Rückweisung der Beschwerde zu Verbesserung wird aus folgenden Grün- den verzichtet: Eine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot wird nur auf Antrag hin verfolgt. Antragsberechtigt ist gemäss Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO; SR 272) nur die dinglich berechtigte Person. Bestehen am betroffenen Grundstück jedoch obligatorische Nutzungsrechte (wie Leihe, Miete oder Pacht), ist ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte antragsberechtigt (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 258 ZPO). Das Strafantragsrecht ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar. Es kann jedoch ein Vertreter mit dessen Ausübung er- mächtigt werden («Vertretung in der Erklärung», BGE 122 IV 207 E. 3c). 2 Die Strafanzeige vom 12. Dezember 2018 wurde von D.________ im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Verwaltung der Eigentümerin der betroffenen Parkplätze, der STWEG E.________. Als Liegenschaftsverwaltung war die Beschwerdeführerin von den Ei- gentümern zur Strafantragstellung gegen Falschparkierer ermächtigt worden (Pro- tokoll der 7. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2018). Sie wäre also grundsätzlich berechtigt, im Namen der Stockwerkeigentümerge- meinschaft Strafanzeige zu stellen. Dabei müsste sie aber klar auf die Eigentums- verhältnisse und das bestehende Vertretungsverhältnis hinweisen. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Strafantragsrechts steht es ihr nicht zu, in eigenem Namen eine Strafanzeige einzureichen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass diese gesetzlichen Formalien – namentlich im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote – streng zu handhaben sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 105 vom 2. April 2019 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige nirgends darauf hingewiesen, für die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu han- deln. Es liegt also einzig ein Strafantrag der Beschwerdeführerin in eigenem Na- men vor. Zu einem solchen Vorgehen ist sie nach dem Gesagten aber nicht be- rechtigt. Hinzu kommt, dass der Strafantrag wiederum nur von D.________ unterzeichnet wurde. Eine Vollmacht, die ihn hierzu ermächtigen würde, fehlt wiederum, womit D.________ die Beschwerdeführerin auch bei Einreichung der Anzeige nicht gültig vertreten konnte. Damit fehlt es in zweierlei Hinsicht an einem gültigen Strafantrag und damit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Das Strafverfahren wäre daher ungeachtet der materiellen Rechtslage gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen. Auch in materieller Hinsicht müsste die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde folglich abgewiesen werden. Eine Rückweisung zur Verbes- serung ihrer formellen Mängel erübrigt sich. Demnach wird auf die Beschwerde mangels rechtsgültiger Vertretung der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich wird die Be- schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskos- ten werden auf CHF 400.00 festgesetzt. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 3. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4