9. Die Beschwerde ist diesen Ausführungen folgend gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 ist aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘000.00.