Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass bei der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens noch ein angemessener Erlös erzielt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Verkauf des Geräts ebenfalls einen erheblichen Aufwand verursachen wird. Dieser Aufwand steht keinesfalls in einem angemessenen Verhältnis zum potentiellen Erlös. Die Beschlagnahme erweist sich damit mit Blick auf den vernachlässigbaren erwarteten Verwertungserlös nicht als verhältnismässig.