Einziehungsgründe nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 f. StGB sind keine vorhanden, weswegen eine Beschlagnahme unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht fällt. Die externe Festplatte, das Tablet und der Laptop haben gemäss dem jetzigen Ermittlungsstand weder mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient oder waren dazu bestimmt, noch sind sie durch eine Straftat hervorgebracht worden. Eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO ist ebenfalls offensichtlich nicht möglich, weswegen im Folgenden die Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. 6 i.V.m. Art. 268 StPO zu prüfen sind.