Eine Beschlagnahme der externen Festplatte, des Tablets oder des Laptops erweist sich zur Sicherung von Beweismitteln nicht als erforderlich. Von der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, der Besitz der Bilder verstosse gegen Art. 197 StGB. Damit sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, wieso die Aufnahmen in elektronischer Form gelöscht bzw. nicht retourniert werden sollten.