Bei diesem Vorgehen spielt auch der Umstand, dass mittels Zugang zur Cloud an den vorhandenen Daten Veränderungen vorgenommen werden können, keine Rolle. Auf die sich in einer Cloud befindlichen Daten kann auch von anderen (fremden) Geräten zugegriffen werden. Dem Beschuldigten wäre es damit ohnehin während des gesamten Strafverfahrens möglich gewesen, auf die Daten zuzugreifen. Eine Beschlagnahme der externen Festplatte, des Tablets oder des Laptops erweist sich zur Sicherung von Beweismitteln nicht als erforderlich.