268 StPO). Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatlichen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 268 StPO mit Hinweisen).