3 der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Abs. 2) und beschlagnahmt nur so viel, wie nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zulässig ist (Abs. 3). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Frage, wenn damit zu rechnen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. und 6 f. zu Art. 268 StPO).