263 Abs. 1 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme wird konkretisiert in Art. 268 StPO. Demnach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (Abs. 1). Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse