Gemäss Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürften Gegenstände nicht gepfändet werden, wenn bereits von Beginn an anzunehmen sei, dass der Überschuss gegenüber den Verwertungskosten gering sei. Der Beschwerdeführer sei – insbesondere auch um die für ihn wichtigen sozialen Kontakte zu pflegen und um sich um Stellen zu bemühen – auf seinen Laptop angewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien damit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unentbehrlich. Komme hinzu, dass sich viele wichtige Dokumente und Unterlagen auf den Geräten befinden würden.