5. Der Beschwerdeführer repliziert, die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit lasse sich nicht mit dem blossen Umstand, dass beabsichtigt werde, Anklage zu erheben, begründen. Der Beschwerdeführer bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und es würde kein Anlass bestehen, davon auszugehen, dass seine Aussagen unglaubhaft seien. Der Betrag, welcher durch einen Verkauf der beschlagnahmten Geräte erzielt werden könne, erscheine mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden hohen Verfahrenskosten als vollständig vernachlässigbar. Gemäss Art.