4. Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich ausschliesslich zur Kostendeckungsbeschlagnahme. Sie führt aus, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben, weswegen von einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Es bestehe eine gewisse Gefahr, dass das Urteil betreffend Kosten nicht vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführer sei ohne Erwerbseinkommen und lebe vom Sozialdienst. Er habe ausserdem Schulden in der Höhe von rund CHF 70‘000.00, wobei es sich dabei um Steuerschulden und Schulden bei der Krankenkasse handle.