Sie hätten auch nicht der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gedient. Schliesslich falle auch eine Kostendeckungsbeschlagnahme ausser Betracht. Hierfür wären konkrete Anhaltspunkte notwendig, dass sich der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht entzie- 2 hen könnte. Eine Verurteilung sei vorliegend nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, die Verfahrenskosten zu bezahlen.