Eine technische Unmöglichkeit werde lediglich betreffend Tablet mpman geltend gemacht. Dies sei aber nicht nachvollziehbar; es liege auch kein entsprechender Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik vor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die strafrechtlich nicht relevanten Fotos als Beweismittel gebraucht werden könnten. Weiter falle auch eine Einziehung nach Art. 69 oder 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausser Betracht. Die Datenträger würden keine verbotenen pornografischen Erzeugnisse enthalten. Sie hätten auch nicht der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gedient.