Der Beschwerdeführer führt aus, sämtliche Fotos seien von der ehemaligen Lebenspartnerin angefertigt worden. Die Bilder seien aber mit seinem MacBook synchronisiert worden und so in seinen Besitz gelangt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, macht jedoch geltend, es liege kein Beschlagnahmegrund im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a-d StPO vor. Die angefochtene Verfügung sei überdies nur ungenügend begründet. Die aufgefundenen Fotos seien bereits kopiert bzw. gesichert worden oder könnten kopiert und gesichert werden. Eine technische Unmöglichkeit werde lediglich betreffend Tablet mpman geltend gemacht.