382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, von den sichergestellten Geräten seien 18 Bilder herausgefiltert worden, welche Kleinkinder beim Baden, Duschen oder Wickeln nackt zeigen würden, wobei auf lediglich zwei Bildern der Kopf des Kindes nicht zu sehen sei. Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe selbst angegeben, einen Teil der Fotos erstellt zu haben. Der Beschwerdeführer führt aus, sämtliche Fotos seien von der ehemaligen Lebenspartnerin angefertigt worden.