Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist mit Eingabe vom 29. Mai 2019.