Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 174 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kind Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 10. April 2019 (O 18 7211) Erwägungen: 1. Am 10. April 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend Staatsanwaltschaft), dass im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen sexuellen Handlungen mit Kind folgende Gegenstände be- schlagnahmt werden: eine externe Festplatte mit Kabel (Verzeichnis Nr. 06), 1 Ta- blett (recte: Tablet) mpman (Verzeichnis Nr. 08), 1 Laptop MacBook Pro mit Kabel (Verzeichnis Nr. 08). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, dies un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2019 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist mit Eingabe vom 29. Mai 2019. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, von den sichergestellten Geräten seien 18 Bilder herausgefiltert worden, welche Kleinkinder beim Baden, Duschen oder Wi- ckeln nackt zeigen würden, wobei auf lediglich zwei Bildern der Kopf des Kindes nicht zu sehen sei. Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe selbst angegeben, einen Teil der Fotos erstellt zu haben. Der Beschwerdeführer führt aus, sämtliche Fotos seien von der ehemaligen Lebenspartnerin angefertigt worden. Die Bilder seien aber mit seinem MacBook synchronisiert worden und so in seinen Besitz gelangt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatver- dacht nicht, macht jedoch geltend, es liege kein Beschlagnahmegrund im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a-d StPO vor. Die angefochtene Verfügung sei überdies nur ungenügend begründet. Die aufgefundenen Fotos seien bereits kopiert bzw. gesichert worden oder könnten kopiert und gesichert werden. Eine technische Un- möglichkeit werde lediglich betreffend Tablet mpman geltend gemacht. Dies sei aber nicht nachvollziehbar; es liege auch kein entsprechender Bericht des Fachbe- reichs Digitale Forensik vor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die straf- rechtlich nicht relevanten Fotos als Beweismittel gebraucht werden könnten. Weiter falle auch eine Einziehung nach Art. 69 oder 70 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) ausser Betracht. Die Datenträger würden keine verbote- nen pornografischen Erzeugnisse enthalten. Sie hätten auch nicht der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gedient. Schliesslich falle auch eine Kostendeckungsbeschlagnahme ausser Betracht. Hierfür wären konkrete An- haltspunkte notwendig, dass sich der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht entzie- 2 hen könnte. Eine Verurteilung sei vorliegend nicht wahrscheinlicher als ein Frei- spruch. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, die Verfahrenskosten zu bezahlen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich ausschliesslich zur Kostendeckungs- beschlagnahme. Sie führt aus, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben, weswegen von einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit ausge- gangen werden könne. Es bestehe eine gewisse Gefahr, dass das Urteil betreffend Kosten nicht vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführer sei ohne Erwerbs- einkommen und lebe vom Sozialdienst. Er habe ausserdem Schulden in der Höhe von rund CHF 70‘000.00, wobei es sich dabei um Steuerschulden und Schulden bei der Krankenkasse handle. Diese Schulden würden deutlich machen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die anfallenden Verfahrenskosten (ratenweise) zu begleichen. 5. Der Beschwerdeführer repliziert, die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit lasse sich nicht mit dem blossen Umstand, dass beabsichtigt werde, Anklage zu erhe- ben, begründen. Der Beschwerdeführer bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwür- fe und es würde kein Anlass bestehen, davon auszugehen, dass seine Aussagen unglaubhaft seien. Der Betrag, welcher durch einen Verkauf der beschlagnahmten Geräte erzielt werden könne, erscheine mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden hohen Verfahrenskosten als vollständig vernachlässigbar. Gemäss Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürften Gegenstände nicht gepfändet werden, wenn bereits von Beginn an anzunehmen sei, dass der Überschuss gegenüber den Verwertungskosten ge- ring sei. Der Beschwerdeführer sei – insbesondere auch um die für ihn wichtigen sozialen Kontakte zu pflegen und um sich um Stellen zu bemühen – auf seinen Laptop angewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien damit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unentbehrlich. Komme hinzu, dass sich viele wichtige Dokumente und Unterlagen auf den Geräten befinden würden. Es sei stossend, wenn solche Dokumente zwar nicht in physischer Form, sehr wohl aber digital ge- pfändet werden dürften. Die Kostendeckungsbeschlagnahme erweise sich damit als unrechtmässig. 6. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten etc. gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind, oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme wird konkretisiert in Art. 268 StPO. Demnach kann vom Vermögen der beschuldig- ten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (Abs. 1). Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse 3 der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Abs. 2) und beschlagnahmt nur so viel, wie nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zulässig ist (Abs. 3). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Frage, wenn damit zu rechnen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. und 6 f. zu Art. 268 StPO). Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatli- chen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 268 StPO mit Hinweisen). 7. Die sich auf dem Laptop/Tablet bzw. der Festplatte befindlichen Fotos nackter Kin- der, welche die Staatsanwaltschaft als Beweismittel zu den Akten nehmen will, da sie im Strafverfahren zur Gewinnung eines Gesamtbildes beitragen würden, kön- nen ohne Weiteres ausgedruckt und auf diese Weise als Beweismittel zu den Ak- ten genommen werden. Inwiefern dieses Vorgehen nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Bei diesem Vorgehen spielt auch der Umstand, dass mittels Zugang zur Cloud an den vorhandenen Daten Verände- rungen vorgenommen werden können, keine Rolle. Auf die sich in einer Cloud be- findlichen Daten kann auch von anderen (fremden) Geräten zugegriffen werden. Dem Beschuldigten wäre es damit ohnehin während des gesamten Strafverfahrens möglich gewesen, auf die Daten zuzugreifen. Eine Beschlagnahme der externen Festplatte, des Tablets oder des Laptops erweist sich zur Sicherung von Beweis- mitteln nicht als erforderlich. Von der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsan- waltschaft wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, der Besitz der Bilder ver- stosse gegen Art. 197 StGB. Damit sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, wieso die Aufnahmen in elektronischer Form gelöscht bzw. nicht retourniert werden soll- ten. Einziehungsgründe nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 f. StGB sind keine vorhanden, weswegen eine Beschlagnahme unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht fällt. Die externe Festplatte, das Tablet und der Laptop haben gemäss dem jetzigen Ermittlungsstand weder mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient oder waren dazu bestimmt, noch sind sie durch eine Straftat her- vorgebracht worden. Eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO ist ebenfalls offensichtlich nicht möglich, weswegen im Folgenden die Voraussetzungen der Kostende- ckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. 6 i.V.m. Art. 268 StPO zu prüfen sind. 8. Die Beschlagnahme der elektronischen Gegenstände erweist sich – wie der Be- schwerdeführer zu Recht geltend macht – nicht als verhältnismässig. Unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG sind Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Insbesondere die moder- nen Geräte der Unterhaltungs- aber auch der Büroelektronik unterliegen angesichts des schnellen Wechsels von Technik und Design einer sehr raschen Altersentwer- 4 tung (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar SchKG EB, 2. Auflage 2017, N. 45b zu Art. 92). Der anhaltende technische Fortschritt und die zunehmende Kurzlebig- keit elektronischer Geräte führen zudem in naher Zukunft tendenziell eher zu einem noch rascheren Wertverfall. Vorliegend ist von einer raschen Altersentwertung aus- zugehen. Bei der externen Festplatte und dem Tablet mpman handelt es sich um elektronische Gegenstände, welche gebraucht gar nicht oder nur zu einem äus- serst geringen Wert verkauft werden können. Festplatten weisen üblicherweise nur einen geringen Wert auf, welcher stark von der vorhandenen und vorliegend unbe- kannten Speichergrösse abhängt. Das Tablet stammt von keinem namhaften Her- steller. Einzig der Laptop MacBook Pro dürfte – da es sich bei Apple Produkten um beliebte und qualitativ eher hochstehende elektronische Geräte handelt – einen gewissen Wiederverkaufswert aufweisen. Dieser Wert hängt jedoch massgeblich vom jetzigen Zustand und Alter des Laptops sowie vom vorhandenen Prozessor ab. Diese Umstände ergeben sich aber nicht aus der angefochtenen Verfügung oder dem Durchsuchungsprotokoll, womit eine Schätzung des möglichen Verwer- tungserlöses äusserst schwierig ist. Fest steht aber jedenfalls, dass auch qualitativ hochstehende Laptops einer starken Wertverminderung unterliegen, der Laptop be- reits im September 2018 beschlagnahmt wurde und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten unter Umständen erst in mehreren Monaten oder gar Jahren abge- schlossen werden kann. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass bei der rechts- kräftigen Erledigung des Strafverfahrens noch ein angemessener Erlös erzielt wer- den kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Verkauf des Geräts ebenfalls ei- nen erheblichen Aufwand verursachen wird. Dieser Aufwand steht keinesfalls in ei- nem angemessenen Verhältnis zum potentiellen Erlös. Die Beschlagnahme erweist sich damit mit Blick auf den vernachlässigbaren erwarteten Verwertungserlös nicht als verhältnismässig. 9. Die Beschwerde ist diesen Ausführungen folgend gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 ist aufzuheben und die beschlag- nahmten Gegenstände sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘000.00. 11. Die im Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung gilt auch im Beschwerdever- fahren. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 10. April 2019 wird aufgehoben. 2. Die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände (1 externe Festplatte, 1 Tablet mpman, 1 Laptop MacBook Pro mit Kabel) sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 25. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6