Insgesamt ist von einem prototypischen Bagatellfall auszugehen, womit der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig und der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen war. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.