Dies wird von allen Bürgern erwartet. Überdies ist bei einer Eröffnung eines Strafverfahrens begriffslogisch stets ein gewisser «unehrenhafter Vorwurf» gegeben und hat schliesslich die Staatsanwaltschaft – weil es ihre staatliche Aufgabe ist – ein möglicherweise strafbares Verhalten prinzipiell mit einer (wie hier) gesunden Hartnäckigkeit zu verfolgen. Auch diese Umstände rechtfertigen wie gesehen nicht stets den Beizug einer Verteidigung. Insgesamt ist von einem prototypischen Bagatellfall auszugehen, womit der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig und der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen war.