Der Aktenumfang kann kaum als «relativ umfangreich» bezeichnet werden. Die Dauer des Strafverfahrens war in Anbetracht des Vorwurfs zwar relativ gesehen einigermassen lange. Dies rechtfertigt für sich allein jedoch keinen Beizug einer Verteidigung. Dies auch, weil die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wie gesehen als gering einzustufen sind. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin zeitlebens Mühe gebe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Dies wird von allen Bürgern erwartet.