Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigt sich weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Es lagen keine Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor, welche den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. dazu das entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [trotz des Schreibens der Verteidigung vom 16. Mai 2018] durchaus vergleichbare Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016, insb. E. 2.3). Der Aktenumfang kann kaum als «relativ umfangreich» bezeichnet werden.