Rechtliche Schwierigkeiten boten sich von Vornherein keine. Ebenso wenig waren aufgrund der inkriminierten Vorwürfe Folgen zu befürchten, welche die Beschwerdeführerin ernsthaft beruflich oder privat hätten belasten können. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigt sich weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.