Dem Strafbefehl liegt keine komplexere SVG-Übertretung, sondern ein einfacher Verkehrsunfall beim Rangieren in einem Parkhaus mit geringem Parkschaden (ca. CHF 500.00) zu Grunde. Im Einspracheverfahren waren lediglich Sachverhaltsfragen zu klären. Zur Klärung konnte nur die Beschwerdeführerin beitragen, nicht die Verteidigung. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne anwaltlichen Beistand vor der Staatsanwaltschaft vorbringen können, dass sie den Parkschaden nicht verursacht habe. Rechtliche Schwierigkeiten boten sich von Vornherein keine.