4 durch die Beschwerdeführerin verursachter körperlicher Drittschaden liegt hier gemäss dem in der Einstellungsverfügung festgestellten Sachverhalt keiner vor. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 11. April 2018 ursprünglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse im unteren Bereich sanktioniert. Dem Strafbefehl liegt keine komplexere SVG-Übertretung, sondern ein einfacher Verkehrsunfall beim Rangieren in einem Parkhaus mit geringem Parkschaden (ca. CHF 500.00) zu Grunde.