Der Ausgang des Strafverfahrens konnte mithin auch haftpflichtrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben und ebenso Auswirkungen auf allfällige Administrativmassnahmen. Auch die Beschwerdekammer geht davon aus, dass bei Übertretungen mit körperlichem Drittschaden grundsätzlich nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden kann, da in der Regel nicht abschätzbar ist, welche Folgen die Verletzungen zeitigen können und welche haftpflichtrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. wiederum BK 17 403 vom 29. Januar 2018 E. 4.3). Ein