In BGE 138 IV 197 ging es anders als im vorliegenden Verfahren um ein Vergehen. Im Urteil 1B_536/2012 ging es zwar ebenfalls lediglich um Übertretungen, aber anders als hier war für die dortige Beschwerdeführerin nicht leicht erkennbar, inwiefern die Rückenverletzung des mitbeteiligten Fahrzeuglenkers das weitere Verfahren beeinflusst. Der Ausgang des Strafverfahrens konnte mithin auch haftpflichtrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben und ebenso Auswirkungen auf allfällige Administrativmassnahmen.