Anlässlich der Frist nach Art. 318 StPO verwies der Verteidiger der Beschwerdeführerin zur Begründung des Entschädigungsanspruchs auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 und auf BGE 138 IV 197. In beiden Fällen erachtete das Bundesgericht den Beizug eines Rechtsvertreters unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Es hielt aber fest, dass die Vorwürfe persönlich und materiell am unteren Rand der Schwelle liegen, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen könne. In BGE 138 IV 197 ging es anders als im vorliegenden Verfahren um ein Vergehen.