Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern sind somit die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den etwas älteren Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 2011 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156). Anlässlich der Frist nach Art.