Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 403 vom 29. Januar 2018).