Spätestens nach dieser Begründung der Einsprache hätte eine Einstellung erfolgen müssen. Das Verfahren habe von der Eröffnung am 4. September 2017 bis zur Einstellung am 11. März 2019 rund 1.5 Jahre gedauert und sei von der Staatsanwaltschaft mit einiger Hartnäckigkeit verfolgt worden (Verweis auf BGE 138 IV 197 E.2.3.7). Obwohl es sich beim Tatvorwurf nur um eine Übertretung handle, habe die Länge des Strafverfahrens zu einer Belastung der Beschwerdeführerin geführt. Diese gebe sich zeitlebens Mühe, sich gesetzeskonform zu verhalten.