5. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, das von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Urteil des Bundesgericht 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 sei nicht vergleichbar, weil der dortige Beschwerdeführer selber Anwalt gewesen sei. Das Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 sei ebenfalls nicht vergleichbar: Nach Studium der relativ umfangreichen Akten – insb. der Videosequenzen – habe der Verteidiger der Beschwerdeführerin den Aufhebungsantrag vom 16. Mai 2018 recht ausführlich begründet. Spätestens nach dieser Begründung der Einsprache hätte eine Einstellung erfolgen müssen.