2 anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2019 vom Fragerecht nicht Gebrauch gemacht habe, spreche nicht gegen den Beizug, sondern für dessen Instruktion im Hinblick auf die Einvernahme. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe nicht nur die beschuldigte Person, sondern nach erfolgter Mandatierung auch der Verteidiger zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass es um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten Person gehe.