3. Zur Beschwerdebegründung hält die Verteidigung fest, auch wenn es sich lediglich um einen Übertretungstatbestand nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) gehandelt habe, sei das Verfahren für die gut beleumundete Beschwerdeführerin belastend gewesen. Sie habe am 8. November 2017 bei der Polizei antreten müssen, um nach Erhalt des Strafbefehls festzustellen, dass man ihr nicht geglaubt habe. Der Hartnäckigkeit der Staatsanwältin habe sie sich nicht gewachsen gefühlt, weshalb sie einen Anwalt beigezogen habe. Auch dessen Einstellungsantrag vom 16. Mai 2018 habe die Staatsanwaltschaft nicht gutgeheissen.