Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die nicht ausgerichtete Entschädigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Streitfrage ist die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘970.85.