Eventualiter: Es sei Ziff. 3. Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1. und 2. Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.